NoAlc e.V. * * * Leegebruch

Satzung des Verein

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "NoAlc ". Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V." im Namen.
Der Sitz des Vereins befindet sich in der Gemeinde 16767 Leegebruch.
Als Veranstaltungsort nutzt der Verein wie folgt:
Alte Kapelle, Dorfaue, 16767 Leegebruch
Geschäftsstellen dürfen auch an anderen Orten errichtet werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2008.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein öffnet sich Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die in ihrem Umgang und Verhalten mit dem Alkohol oder anderen Suchtmitteln für sich und andere ein Problem sehen. Er dient ihnen hinsichtlich der Information, Beratung und Betreuung, zur Suchtprävention gegen Alkohol oder anderen Suchtmitteln.
  2. Der Verein versteht sich weitgehend als weiterführende Institution und/oder Ergänzung zu einer abgeschlossenen bzw. noch laufenden therapeutischen Nachsorge nach erfolgter Entwöhnungsbehandlung.
  3. Grundsätzlich sind Kraft und Willen der Mitglieder auf eine dauerhafte Abstinenz ausgerichtet. Die Möglichkeit des kontrollierten Trinkens sowie Konsum anderer Suchtmittel wird ausgeschlossen.
  4. Der Verein versteht sich des Weiteren auch als Zufluchtsort und Ort des regen Gedankenaustausches, insbesondere für Mitglieder und Nichtmitglieder in schwierigen Lebenslagen.
  5. Ziel ist nicht nur die Betreuung Suchtbetroffener, sondern auch die Kommunikation über dieses Thema bis hin zum regen Erfahrungsaustausch und zur Prävention. Der speziellen Sensibilität der Thematik bewusst, basiert die Vereinsarbeit auf Vertrauen sowie Offenheit und Ehrlichkeit untereinander. Die Mitglieder bleiben nach außen anonym.
  6. Eine Angehörigengruppe bietet im Rahmen der Selbsthilfe die Möglichkeit, sich mit Angehörigen von Suchtkranken über diese Thematik und über andere damit verbundene Probleme auszutauschen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO77).
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind: ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (über 18 Jahre) werden. Hierbei erhält jedes ordentliche Mitglied ein volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Aufnahme
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
2. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds zum Quartalsende, gerichtet an den Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
b) Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung soll der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
c) Ein Ausschluss erfolgt automatisch, wenn trotz zweifacher Aufforderung der Mitgliedsbeitrag entsprechend der Kassen- und Finanzordnung nicht bis Ende des Kalenderjahrs entrichtet wurde.
d) Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der Auflösung (Erlöschen).
Ein Ausschluss ändert nichts an der bis zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Beitragsverpflichtung. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen zu unterstützen und zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Bereitschaft für unentgeltliche Arbeitsleistungen zur Absicherung von Vereinsinteressen (z.B. für kostenfreie Nutzung von Räumlichkeiten etc.) muss garantiert sein.
  4. Bei Nichteinhalten von Grundregeln, Richtlinien oder Vertrag wird mit
    1. Ermahnung
    2. Abmahnung
    3. Ausschluss aus dem Verein geahndet
  5. In einer schriftlichen Vereinbarung wird der Verzicht auf das Hauptsuchmittel festgeschrieben und alle Vereinsrichtlinien und -regeln verbindlich anerkannt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglieder entrichten einen Beitrag gemäß der vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kassen- und Finanzordnung.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

§ 9 Gesamtmitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Gesamtmitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss und im Bedarfsfall auf Verlangen von mindestens 10% der Gesamtmitglieder einberufen werden.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Gesamtmitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.

§ 10 Aufgaben der Gesamtmitgliederversammlung

Die Gesamtmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie beschließt über die vom Vorstand eingebrachten Anträge und Berichte und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Vertreter.
  2. Wahl und Abberufung der Kassenwarte.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Mitarbeit bei der Erstellung und Änderung der Kassen- und Finanzordnung.
  5. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
Des Weiteren ist die Mitgliederversammlung für Änderungen der Satzung zuständig.

§ 11 Ablauf der Gesamtmitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen neu einzuberufen. Wird auch dann keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einzuberufen; sie ist dann ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
  3. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründungen.

§ 12 Vorstand

  1. Der gewählte Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Die Ämter- und Aufgabenverteilung ist wie folgt geregelt:
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Schriftführer und Organisation
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

    Auszug aus dem BGB, § 26 BGB
    Vorstand; Vertretung
    (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
    (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

  2. Der Vorstand bereitet die Gesamtmitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Gesamtmitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Handelsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen oder sachlichen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss jedoch die Mitglieder alsbald hiervon schriftlich in Kenntnis setzen.

§ 14 Kassenprüfer (Revisor)

  1. Der Vorstand bestimmt einen Kassenprüfer.
  2. Der Kassenprüfer kontrolliert die ordentliche Buchführung des Vereins durch die Kassenwarte. Er hat freie Einsicht in die Bücher des Vereins und ist rechenschaftspflichtig gegenüber dem Vorstand.
  3. Er berichtet der Gesamtmitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Gesamtmitgliederversammlung, in der mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Gesamtmitgliederversammlung bestimmt einen zu bestellenden Liquidator.
  3. Sinkt die Mitgliederzahl auf unter vier Mitglieder und bleibt innerhalb des laufenden Kalenderjahres unverändert, so ist die Auflösung des Vereins einzuleiten.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Märkischen Sozialverein e.V. in 16515 Oranienburg, Liebigstr.4, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  5. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben werden oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

Satzung erstellt am 13.03.2008
Letzte Änderung am 23.03.2009

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